Ratgeber · Mietvertrag

Untervermietung erlauben oder verbieten

Lesezeit ca. 6 Min.Stand: Juli 2026
Kurz beantwortet

Der Mieter hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur Teiluntervermietung, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht (§ 553 Abs. 1 BGB). Du darfst die Erlaubnis nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder ein sonstiger wichtiger Grund besteht. Lehnst du unberechtigterweise ab, hat der Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 553 Abs. 3 BGB). Kannst du die Erlaubnis nur bei einem Ausgleich erteilen, darfst du sie von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen (§ 553 Abs. 2 BGB).

Wann hat der Mieter Anspruch auf Erlaubnis?

§ 553 Abs. 1 BGB gibt dem Mieter das Recht, vom Vermieter die Erlaubnis zur Teiluntervermietung zu verlangen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

An das berechtigte Interesse sind keine hohen Anforderungen gestellt — ein plausibler, nachvollziehbarer Grund genügt. Der Mieter muss keine wirtschaftliche Zwangslage beweisen.

Achtung§ 553 BGB gilt nur für die Überlassung eines Teils des Wohnraums. Soll die gesamte Wohnung untervermietet werden, besteht kein Anspruch auf Erlaubnis — nur ein freiwilliges Einverständnis des Vermieters schafft die Grundlage (§ 540 BGB).

Wann darfst du die Erlaubnis verweigern?

§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB erlaubt die Ablehnung ausschließlich bei einem der drei folgenden Gründe:

AblehnungsgrundTypisches Beispiel
Wichtiger Grund in der Person des UntermietersKonkret belegtes Fehlverhalten in früheren Mietverhältnissen; Verweigerung der Selbstauskunft trotz Aufforderung
Übermäßige Belegung des WohnraumsDie Wohnfläche ist gemessen an der Personenzahl nach Gesundheits- und Hygienestandards nicht mehr ausreichend
Sonstiger wichtiger GrundGeplante gewerbliche Nutzung, die nicht vom Vertragszweck gedeckt ist; unmittelbar bevorstehende Eigenbedarfskündigung

Rein wirtschaftliche Interessen des Vermieters — etwa der Wunsch, die Wohnung neu zu vermieten oder den Untermietzins selbst zu vereinnahmen — rechtfertigen die Ablehnung nicht. Ebenso wenig genügt ein allgemeines Unbehagen ohne konkreten Anhaltspunkt.

Welche Folgen hat eine unberechtigte Ablehnung?

Verweigert du die Erlaubnis, obwohl ein Anspruch besteht, hat der Mieter nach § 553 Abs. 3 BGB das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die ordentlichen Kündigungsfristen (§ 573c BGB) gelten dabei entsprechend.

Du kannst eine bereits ausgesprochene Kündigung abwenden, indem du die Erlaubnis noch nachträglich — vor Ablauf der Kündigungsfrist — erteilst. Der Mieter ist dann gehalten, von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch mehr zu machen, wenn der Anlass weggefallen ist.

Kannst du einen Untermietzuschlag verlangen?

Ja. Ist dir die Überlassung nur bei einem finanziellen Ausgleich zumutbar, kannst du die Erlaubnis nach § 553 Abs. 2 BGB von der Zustimmung des Mieters zu einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen. Maßstab ist die tatsächliche Mehrbelastung: erhöhte Abnutzung gemeinsamer Flächen, Mehrverbrauch von Wasser oder Strom in Gemeinschaftsbereichen.

In der Praxis werden Zuschläge von 10–20 % des vereinbarten Untermietzinses als Orientierung herangezogen, ohne dass dies gesetzlich festgelegt wäre. Ein unverhältnismäßig hoher Pauschalbetrag ohne nachvollziehbare Begründung kann auf das zulässige Maß herabgesetzt werden.

Was gilt bei Untervermietung der gesamten Wohnung?

Will der Mieter die gesamte Wohnung untervermieten (z. B. wegen längerer Auslandsabwesenheit), besteht kein gesetzlicher Anspruch nach § 553 BGB. Es gilt § 540 BGB: ohne Erlaubnis des Vermieters ist die vollständige Weitervermietung unzulässig. Du kannst die Erlaubnis erteilen oder verweigern — bist aber, anders als bei § 553, nicht an die engen Versagungsgründe gebunden.

Erteilst du die Erlaubnis für die Gesamtüberlassung, haftet der Hauptmieter weiterhin für alle Pflichten aus dem Mietvertrag gegenüber dir (§ 540 Abs. 2 BGB).

Was gilt bei Kurzzeitvermietung über Plattformen (Airbnb & Co.)?

Die gewerbliche Kurzzeitvermietung an wechselnde Touristen oder Geschäftsreisende ist keine Untervermietung im Sinne von § 553 BGB, sondern eine vertragswidrige Nutzungsänderung. Ein Anspruch auf Erlaubnis besteht hier nicht. Duldest du sie ohne Genehmigung, kannst du nach erfolgloser Abmahnung ordentlich — in schwerwiegenden Fällen auch fristlos — kündigen. Ein ausdrückliches Verbot im Mietvertrag ist wirksam und empfehlenswert. In vielen Städten droht dem Mieter zusätzlich ein Bußgeld nach dem jeweiligen Zweckentfremdungsgesetz.

Häufige Fehler im Umgang mit Untervermietungsanfragen

Häufige Fragen

Kann ich die Untervermietung im Mietvertrag generell ausschließen?
Ein vollständiger vertraglicher Ausschluss des Anspruchs aus § 553 BGB ist unwirksam, weil die Vorschrift zugunsten des Mieters zwingend ist. Du kannst jedoch vereinbaren, dass die Erlaubnis im Einzelfall eingeholt werden muss — das entspricht ohnehin dem gesetzlichen Leitbild.
Darf ich die Identität des Untermieters erfragen, bevor ich zustimme?
Ja. Du hast das Recht, vor Erteilung der Erlaubnis Auskunft über die Person des Untermieters zu verlangen. Nur so kannst du prüfen, ob ein wichtiger Grund in der Person des Dritten vorliegt (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB). Verweigert der Mieter die Auskunft, darf die Erlaubnis abgelehnt werden.
Wer haftet, wenn der Untermieter die Wohnung beschädigt?
Der Hauptmieter haftet dem Vermieter für das Verschulden des Untermieters wie für eigenes Verschulden (§ 540 Abs. 2 BGB). Einen direkten Anspruch gegen den Untermieter hast du als Vermieter grundsätzlich nicht — du musst dich an den Hauptmieter halten.
Wann kann ich wegen unerlaubter Untervermietung kündigen?
Untervermietet der Mieter ohne oder über die Erlaubnis hinaus, liegt eine Vertragspflichtverletzung vor (§ 540 BGB). Grundsätzlich ist zunächst eine Abmahnung erforderlich (§ 543 Abs. 3 BGB). Bleibt sie erfolglos, ist die ordentliche Kündigung, in besonders schwerwiegenden Fällen auch die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB, möglich.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall — insbesondere bei vertraglichen Sondervereinbarungen — wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Mieterverein bzw. Vermieterverband.