Ratgeber · Kündigung & Recht

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Lesezeit ca. 7 Min.Stand: Juli 2026
Kurz beantwortet

Als Vermieter kannst du ein Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn du ein berechtigtes Interesse nachweisen kannst (§ 573 Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB), den Grund nennen (§ 573 Abs. 3 BGB) und die Kündigungsfrist einhalten: 3 Monate (bis 5 Jahre), 6 Monate (5–8 Jahre) oder 9 Monate (über 8 Jahre Mietdauer, § 573c BGB).

Ordentlich vs. außerordentlich: Was ist der Unterschied?

Die ordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis unter Einhaltung einer gesetzlichen Frist. Sie setzt immer ein berechtigtes Interesse des Vermieters voraus — ein beliebiger Kündigungswunsch reicht nicht (§ 573 Abs. 1 BGB). Die außerordentliche fristlose Kündigung (z. B. bei erheblichem Zahlungsverzug, § 543 BGB) ist ein separates Instrument und hier nicht Thema.

Welche Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung?

§ 573 Abs. 2 BGB nennt drei typisierte berechtigte Interessen. Die Aufzählung ist nicht abschließend — weitere Gründe können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie ähnliches Gewicht haben.

PraxishinweisVor einer Kündigung wegen Pflichtverletzung muss in aller Regel eine wirksame Abmahnung ergangen sein. Sie muss das beanstandete Verhalten konkret benennen und zur Abhilfe auffordern.

Sonderfall: § 573a BGB — Zweifamilienhaus mit Selbstnutzung

Bewohnst du als Vermieter selbst eine Wohnung im selben Gebäude, das insgesamt nicht mehr als zwei Wohnungen hat, kannst du nach § 573a BGB ohne Angabe eines berechtigten Grundes kündigen. Als Ausgleich verlängert sich die Kündigungsfrist um drei weitere Monate gegenüber den Regelfristen.

Wohndauer des MietersRegelfrist (§ 573c)§ 573a-Frist (+ 3 Monate)
Bis 5 Jahre3 Monate6 Monate
5 bis 8 Jahre6 Monate9 Monate
Über 8 Jahre9 Monate12 Monate

Welche Kündigungsfristen gelten?

Die Länge der Frist richtet sich nach der Mietdauer (§ 573c Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist, wie lange der Mieter die Wohnung tatsächlich bewohnt hat — nicht, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.

Das Kündigungsschreiben muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats zugehen, damit dieser Monat in die Frist eingerechnet werden kann.

Welche Formerfordernisse muss die Kündigung erfüllen?

Die Kündigung bedarf der Schriftform — d. h. Papier und eigenhändige Unterschrift (§ 568 Abs. 1 BGB). Eine E-Mail, SMS oder mündliche Erklärung ist unwirksam. Außerdem muss das Schreiben:

Kann der Mieter der Kündigung widersprechen?

Ja. Der Mieter hat nach § 574 BGB das Recht, der Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine unzumutbare Härte bedeuten würde — etwa wegen hohen Alters, schwerer Krankheit oder fehlenden Ersatzwohnraums. Er muss den Widerspruch spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich erklären (§ 574b BGB). Widerspricht er rechtzeitig und liegt ein Härtefall vor, kann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit oder befristet fortgesetzt werden.

Häufige Fehler, die die Kündigung unwirksam machen

Häufige Fragen

Kann ich als Vermieter jederzeit ordentlich kündigen?
Nein. Vermieter brauchen ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB) — z. B. erhebliche Pflichtverletzung des Mieters, Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertungshindernis. Eine grundlose Kündigung ist unwirksam. Mieter dagegen können ohne Grund mit 3 Monaten Frist kündigen.
Welche Kündigungsfrist gilt nach 10 Jahren Mietdauer?
Bei einer Mietdauer von über 8 Jahren beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Vermieter 9 Monate zum Monatsende (§ 573c Abs. 1 BGB). Bei § 573a (Zweifamilienhaus mit Eigennutzung) verlängert sich die Frist um 3 weitere Monate auf 12 Monate.
Muss ich den Kündigungsgrund im Schreiben angeben?
Ja, zwingend. § 573 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Grund im Kündigungsschreiben angegeben wird und der Mieter nachvollziehen kann, warum gekündigt wird. Eine Kündigung ohne oder mit pauschaler Begründung ist formell unwirksam — auch wenn ein berechtigtes Interesse tatsächlich vorläge.
Was passiert, wenn der Mieter Widerspruch einlegt?
Legt der Mieter rechtzeitig (spätestens 2 Monate vor Mietende) Widerspruch wegen unzumutbarer Härte ein (§§ 574, 574b BGB), ist das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Du kannst auf Räumung klagen; das Gericht prüft dann, ob die Härtegründe überwiegen und ob eine Fortsetzung — befristet oder unbefristet — anzuordnen ist.

Fristen und Schreiben im Blick behalten

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall — insbesondere bei vertraglichen Sondervereinbarungen — wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Mieterverein bzw. Vermieterverband.