Ratgeber · Abrechnung

Nebenkostenabrechnung erstellen: Anleitung, Fristen & Umlageschlüssel

Lesezeit ca. 6 Min.Stand: Juli 2026
Kurz beantwortet

Eine wirksame Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB), darf nur die in der BetrKV genannten Kosten enthalten und muss Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Mieteranteil und Vorauszahlungen ausweisen. Fehlt eine dieser Angaben, ist sie angreifbar.

Was gehört in eine Nebenkostenabrechnung?

Als Vermieter darfst du nur die Betriebskosten umlegen, die in § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgezählt sind. Alles, was dort nicht steht, bleibt bei dir. Eine formell wirksame Abrechnung enthält immer vier Bestandteile:

Umlagefähig – ein Auszug

Umlagefähig (BetrKV)Nicht umlagefähig
Grundsteuer, Wasser/AbwasserVerwaltungskosten
Heizung & WarmwasserInstandhaltung & Reparaturen
Müll, StraßenreinigungKontoführung, Bankgebühren
Hausreinigung, GartenpflegeRücklagen für Instandhaltung
Aufzug, Gebäudeversicherung, HausmeisterLeerstandskosten

Welche Frist gilt für die Nebenkostenabrechnung?

Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate betragen. Die fertige Abrechnung muss dem Mieter spätestens ein Jahr nach Ende dieses Zeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Rechnest du zum Kalenderjahr ab, ist der 31. Dezember des Folgejahres die Deadline.

WichtigVersäumst du die Frist, kannst du keine Nachzahlung mehr verlangen — es sei denn, du hast die Verspätung nicht zu vertreten (z. B. weil ein Versorger zu spät abgerechnet hat). Ein Guthaben musst du dem Mieter trotzdem auszahlen.

Welcher Umlageschlüssel ist der richtige?

Steht im Mietvertrag ein Verteilerschlüssel, gilt dieser. Ist nichts vereinbart, wird nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Für Heizung und Warmwasser gilt eine Sonderregel: Sie müssen nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Nebenkostenabrechnung erstellen – Schritt für Schritt

  1. Abrechnungszeitraum festlegen (max. 12 Monate, meist das Kalenderjahr).
  2. Belege sammeln – alle Rechnungen der umlagefähigen Kostenarten.
  3. Umlageschlüssel je Kostenart bestimmen (Vertrag prüfen).
  4. Mieteranteil berechnen und die geleisteten Vorauszahlungen gegenrechnen.
  5. Ergebnis ausweisen – Nachzahlung oder Guthaben, verständlich aufgeschlüsselt.
  6. Fristgerecht zustellen – nachweisbar, innerhalb der Jahresfrist.

Häufige Fehler, die zur Unwirksamkeit führen

Häufige Fragen

Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?
Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach ist eine Nachforderung ausgeschlossen, wenn du die Verspätung zu vertreten hast.
Welche Kosten sind umlagefähig?
Nur die in § 2 BetrKV genannten Betriebskosten — z. B. Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Reinigung, Aufzug, Versicherung. Verwaltung und Instandhaltung nicht.
Welcher Umlageschlüssel gilt, wenn im Vertrag nichts steht?
Dann wird nach Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Heizung/Warmwasser müssen zu mindestens 50–70 % verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Muss die Vorauszahlung in der Abrechnung stehen?
Ja. Ohne Ausweis von Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Mieteranteil und Vorauszahlungen ist die Abrechnung formell angreifbar.

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall — insbesondere bei vertraglichen Sondervereinbarungen — wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Mieterverein bzw. Vermieterverband.