Ratgeber · Kündigung & Recht

Kündigung wegen Zahlungsverzug

Lesezeit ca. 6 Min.Stand: Juli 2026
Kurz beantwortet

Als Vermieter darfst du fristlos kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist oder der Gesamtrückstand mindestens 2 Monatsmieten beträgt (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Eine Abmahnung ist nicht erforderlich. Zahlt der Mieter den Rückstand innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam — die hilfsweise ordentliche Kündigung (§ 573 BGB) bleibt aber bestehen.

Wann darfst du fristlos kündigen?

Die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB geregelt. Sie setzt voraus, dass der Mieter in einer der beiden folgenden Konstellationen in Verzug ist:

VarianteVoraussetzung
§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGBAn zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen ist der Mieter mit der Miete oder einem nicht unerheblichen Teil in Verzug.
§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGBÜber einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen beläuft sich der Gesamtrückstand auf mindestens zwei Monatsmieten.

Für Variante a gilt: "nicht unerheblich" bedeutet nach der BGH-Rechtsprechung, dass der Rückstand über eine bloße Bagatelle hinausgeht; in der Praxis liegt die Schwelle bei mehr als einer Monatsmiete im Gesamtrückstand über die zwei Termine. Für Variante b genügt es, wenn sich über einen längeren Zeitraum ein Gesamtrückstand von zwei Monatsmieten angesammelt hat — die einzelnen Rückstände müssen dabei nicht zusammenhängend sein.

Wichtig: Eine Abmahnung ist nicht erforderlich — § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB schließt das für Zahlungsverzug ausdrücklich aus.

Was ist die Schonfrist — und wann greift sie?

Selbst nach einer wirksam erklärten fristlosen Kündigung kann der Mieter die Wirkung noch abwenden. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die fristlose Kündigung unwirksam, wenn

AchtungDie Schonfrist greift nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Hat der Mieter in diesem Zeitraum bereits von ihr Gebrauch gemacht, bleibt die fristlose Kündigung beim nächsten Mal wirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB). Prüfe das vor jeder Räumungsklage.

Warum immer auch die ordentliche Kündigung erklären?

Die fristlose Kündigung solltest du stets mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verbinden. Scheitert die fristlose Kündigung an der Schonfristzahlung, bleibt die ordentliche Kündigung bestehen — weil der Mieter seine Zahlungspflichten schuldhaft verletzt hat. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen:

MietdauerKündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 BGB)
bis 5 Jahre3 Monate zum Monatsende
5 bis 8 Jahre6 Monate zum Monatsende
mehr als 8 Jahre9 Monate zum Monatsende

Auch wiederholter, beharrlicher Zahlungsverzug — selbst wenn er keine zwei Monatsmieten erreicht — kann als ordentlicher Kündigungsgrund ausreichen (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sofern du vorher abgemahnt hast.

Welche Form muss die Kündigung haben?

Die Kündigung muss folgende Anforderungen erfüllen:

Erkläre im Schreiben ausdrücklich: „Wir kündigen fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin."

Häufige Fehler, die die Kündigung kippen

Häufige Fragen

Ab welchem Rückstand kann ich fristlos kündigen?
Wenn an zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen ein nicht unerheblicher Rückstand besteht (§ 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB) oder sich über mehr als zwei Termine ein Gesamtrückstand von mindestens zwei Monatsmieten aufgebaut hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB).
Was bedeutet die Schonfrist für Vermieter?
Zahlt der Mieter den vollständigen Rückstand innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Schonfrist gilt jedoch nur einmal in zwei Jahren — danach schützt sie den Mieter nicht mehr.
Brauche ich eine Abmahnung vor der fristlosen Kündigung?
Nein. Bei Zahlungsverzug ist keine Abmahnung erforderlich — § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB schließt das ausdrücklich aus. Anders ist es bei der ordentlichen Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung, die eine vorherige Abmahnung voraussetzt.
Was, wenn der Mieter immer wieder zu spät zahlt, aber nie 2 Monatsmieten ansammelt?
Beharrlicher Zahlungsverzug — auch unterhalb der 2-Monatsgrenze — kann nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung rechtfertigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand Juli 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall — insbesondere bei vertraglichen Sondervereinbarungen — wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Mieterverein bzw. Vermieterverband.