Eigenbedarfskündigung
Eigenbedarf rechtfertigt eine ordentliche Kündigung, wenn du die Wohnung für dich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigst (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Kündigung muss schriftlich und konkret begründet sein; die Frist beträgt je nach Mietdauer 3 bis 9 Monate. Bei unzumutbarer Härte kann der Mieter widersprechen.
Wann liegt Eigenbedarf vor?
Eigenbedarf besteht, wenn du die Wohnung als Vermieter für dich selbst, deine Familienangehörigen (z. B. Kinder, Eltern, Geschwister) oder Angehörige deines Haushalts (etwa eine Pflegekraft) benötigst (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Grund muss vernünftig und nachvollziehbar sein.
Wie musst du die Kündigung begründen?
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und muss den Eigenbedarf konkret begründen (§ 573 Abs. 3 BGB): Wer soll einziehen und warum? Sie richtet sich an alle Mieter und ist eigenhändig zu unterschreiben.
Welche Kündigungsfristen gelten?
Die Frist richtet sich nach der bisherigen Mietdauer (§ 573c Abs. 1 BGB):
| Bestehendes Mietverhältnis | Kündigungsfrist |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 3 Monate |
| 5 bis 8 Jahre | 6 Monate |
| über 8 Jahre | 9 Monate |
Wann kann der Mieter widersprechen?
Über die Sozialklausel (§ 574 BGB) kann der Mieter widersprechen, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte bedeutet (hohes Alter, Krankheit, fehlender Ersatzwohnraum) — spätestens zwei Monate vor Ende.
Häufige Fehler
- Vorgetäuschter Eigenbedarf — führt zu Schadensersatzpflicht.
- Pauschale oder fehlende Begründung.
- Falsche Kündigungsfrist angesetzt.
- Nicht alle Mieter adressiert / keine eigenhändige Unterschrift.
- Sperrfrist nach Umwandlung übersehen.